Leintal Kinderhaus Frittlingen

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Nutzungsordnung

Nutzungsordnung des Leintal-Kinderhauses der Gemeinde Frittlingen vom 01.07.2020

 

Die Arbeit im Kindergarten „Leintal-Kinderhaus“ erfolgt nach den Richtlinien des Kommunalverbands für Jugend und Soziales in Baden-Württemberg, (KVJS), dem Kindergartengesetz BW, dem Orientierungsplan BW, der Pädagogischen Konzeption des Kinderhauses und der folgenden Ordnung. Durch Abschließen des Aufnahmevertrages erkennen Sie gleichzeitig die Nutzungsordnung an. Mit der Abschließung dieses Aufnahmevertrages erkennen Sie diese Ordnung an.

 

Folgende Betriebsformen werden im Leintal – Kinderhaus angeboten:

·        Halbtagsbetreuung in der Krippe (HT)

·        Regelgruppe im Kindergarten (RG)

·        Verlängerte Öffnungszeiten (VÖ)

·        Ganztagesbetreuung (GT)

 

1.     Aufnahme

1.1 In das Leintal – Kinderhaus können Kinder, aus der Gemeinde Frittlingen, ab dem vollendeten 1. Lebensjahr bis zum Schuleintritt aufgenommen werden, soweit Plätze vorhanden sind.

Für Kinder in der Krippe endet das Betreuungsverhältnis spätestens mit Vollendung des dritten Lebensjahrs, es sei denn, Personensorgeberechtigte sowie der Träger vereinbaren die Fortsetzung des Betreuungsverhältnisses. Hierfür genügt es, dass das Kind nach der Vollendung des dritten Lebensjahres ohne Unterbrechung die Einrichtung in einer bestimmten Gruppe weiterbesucht.

Für Schulanfänger endet das Betreuungsverhältnis grundsätzlich mit dem letzten Tag, der dem Schuleintritt vorausgehenden Sommerferien der Einrichtung. Sofern keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, kann eine Verlängerung des Betreuungsverhältnisses bis zu dem Werktag vereinbart werden, welcher dem Tag der Einschulung vorhergeht.

Kinder, die vom Besuch der Grundschule zurückgestellt worden sind, wird empfohlen einen Schulkindergarten, eine Grundschulförderklasse oder eine andere geeignete Institution besuchen. Dazu bieten wir ein Beratungsgespräch an. Der weitere Besuch eines vom Schulbesuch zurückgestellten Kindes im Leintal-Kinderhaus bedarf einer neuen Vereinbarung der Personensorgeberechtigten mit dem Träger des Leintal-Kinderhauses.

1.2 Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, können das Leintal – Kinderhaus besuchen, wenn ihren besonderen Bedürfnissen innerhalb der Rahmenbedingungen der Einrichtung Rechnung getragen werden kann (Integrationsfachkraft, Therapiebegleitung, Familienhilfe). Das heißt, dass Eltern bei der entsprechenden Fachstelle im Landratsamt einen Antrag auf Integration/Inklusion stellen müssen. Dabei soll den Forderungen nach Integration/Inklusion Rechnung getragen werden.

 

1.3 Der Träger legt nach Anhörung des Elternbeirats die Grundsätze über die Aufnahme der Kinder in das Leintal-Kinderhaus fest. Nach diesen Grundsätzen regelt die Leiterin die Aufnahme der Kinder, unbeschadet der Zuständigkeit des örtlichen Trägers.

 

1.4 Jedes Kind muss vor Aufnahme in das Leintal – Kinderhaus ärztlich untersucht werden. Als ärztliche Untersuchung gilt auch die Vorsorgeuntersuchung. Die ärztliche Untersuchung darf, nach aktuellen Richtlinien des Kultusministeriums, nicht länger als vier Wochen vor Aufnahme in den Kindergarten zurückliegen.

 

1.5 Die Aufnahme erfolgt nach Vorlage der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung und nach Unterzeichnung des Aufnahmebogens, der Erklärung und der Einverständniserklärung durch die Personensorgeberechtigten.

 

1.6 Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, Änderungen in der Personensorge, sowie Änderungen der Anschrift, der privaten und geschäftlichen Telefonnummer der Leiterin unverzüglich mitzuteilen, um im Notfall erreichbar zu sein.

 

1.7 Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, die Leitung des Kinderhauses über ernsthafte familiäre Konfliktlagen, die sich auf das Wohl und das Verhalten des Kindes auswirken oder auswirken können, in dem gebotenen Umfang zu informieren. Den Personensorgeberechtigten wird die ver-trauliche Behandlung dieser Informationen zugesichert

 

1.8 Seit dem 1.März 2020 müssen die Personensorgeberechtigten für ihre Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahr vor der Aufnahme in einer Gemeinschaftseinrichtung eine Masern – Impfung nachweisen. Der Nachweis der Impfung erfolgt zum Beispiel durch die Vorlage des Impfausweises oder einem ärztlichen Attest. Ein ärztliches Attest ist auch dann vorzulegen, wenn zum Beispiel medizinische Gründe eine Impfung ausschließen. Wird der Nachweis nicht vorgelegt, hat die Leitung des Leintal - Kinderhaus das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen und die personenbezogenen Daten zu übermitteln.

 

1.9 In der kommunalen Einrichtung Leintal-Kinderhaus hat die christliche Werteerziehung einen hohen Stellenwert. Die Kinder erfahren christliche Traditionen sowie auch Antworten auf interreligiöse Fragen. Die Einrichtung versteht sich als Teil der Gemeinde Frittlingen und beteiligt sich somit an religiösen Festen und Feiern im Jahreskreislauf sowie auch durch Besuche in der Kirche. Es werden im Kinderhaus ökumenische Kinder- und Familiengottesdienste gefeiert.

 

2. Kündigung

2.1 Die Personensorgeberechtigtenkönnen das Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen.

 

2.2 Es bedarf keiner Kündigung, wenn das Kind in die Schule überwechselt.

 

2.3 Liegt ein Kündigungsgrund vor, kann die Gemeinde Frittlingen das Vertragsverhältnis ebenfalls mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen.

Solche Kündigungsgründe können u. a. sein:

a)     Das unentschuldigte Fehlen eines Kindes über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 4 Wochen.

b)     Die wiederholte Nichtbeachtung der in dieser Ordnung aufgeführten Pflichten der Personenberechtigten trotz schriftlicher Abmahnung.

c)     Die Nichtentrichtung des Elternbeitrages für zwei aufeinanderfolgende Monate.

d)     Nicht ausgeräumte erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen Personensorgeberechtigten und Leintal- Kinderhaus über das Erziehungskonzept und / oder eine dem Kind angemessene Förderung in der Einrichtung trotz eines vom Träger anberaumten Einigungsgesprächs.

Das Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung) bleibt für beide Seiten unberührt.

 

3. Besuch des „Leintal-Kinderhauses“, Öffnungszeiten und Ferien

3.1 Im Interesse des Kindes, der Gruppe und der angestrebten Ziele soll das Leintal-Kinderhaus regelmäßig besucht werden. Die Bringzeit ist festgelegt morgens bis 9.00 Uhr, nachmittags bis spätestens 14.00 Uhr.

 

3.2. Im Krankheitsfall bitten wir um kurze Benachrichtigung bereits ab dem ersten Tag. Das Leintal-Kinderhaus ist von Montag bis Freitag, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage, Ferien und der in dieser Ordnung vorgesehenen Schließungszeiten (siehe Anlage) geöffnet.

 

Öffnungszeiten :

Regelgruppen Kindergarten (Gruppe Grün und Blau)

Mo – Do                      7.15 Uhr - 12.15 Uhr

13.30 Uhr - 16.00 Uhr

Fr                                7.15 Uhr - 12.30 Uhr

Mischgruppe Kindergarten (Gruppe Gelb und Rot)

Verlängerte Öffnungszeiten

Mo – Fr                       7.00 Uhr - 14.00 Uhr

GanzTagesbetreuung

Mo – Do                      7.00 Uhr - 16.30 Uhr

Fr                                7.00 Uhr - 14.00 Uhr

 

 

Krippe Lila

HalbTagesbetreuung

Mo – Fr                       8.00 Uhr - 11.30 Uhr

Verlängerte Öffnungszeiten

Mo – Fr                       7.00 Uhr - 14.00 Uhr

Kinderkrippe Orange

Verlängerte Öffnungszeiten

Mo – Fr                       7.00 Uhr - 14.00 Uhr

GanzTagesbetreuung

Mo – Do                      7.00 Uhr - 16.30 Uhr

Fr                                7.00 Uhr - 14.00 Uhr

 

3.3 Die Kinder dürfen nicht vor der Öffnungszeit im Leintal-Kinderhaus eintreffen.

 

3.4 Die Kinder sind pünktlich zu den Schließungszeiten im Leintal-Kinderhaus abzuholen. Personensorgeberechtigten, die dies nicht beachten, werden darüber hinausgehende, in Anspruch genommene Betreuungszeiten anteilig in Rechnung gestellt.

 

3.5 Bei einer Hospitation der Personensorgeberechtigten in der Einrichtung, sind diese zur Verschwiegenheit verpflichtet.

 

3.6 Das Betreuungsjahr beginnt zum 01.09. und endet zum 31.08. des darauffolgenden Jahres.

 

3.7 Die Ferien werden vom Träger des Leintal-Kinderhauses nach Anhörung des Elternbeirates unter Berücksichtigung der Empfehlung des KVJS festgelegt. In der Regel gibt es festgelegte 23 Schließungstage.

 

3.8 Das pädagogische Fachpersonal ist zur beruflichen Fortbildung verpflichtet. Kann bei Fortbildungsveranstaltungen keine Vertretung geregelt werden, wird das Leintal-Kinderhaus bzw. einzelne Gruppen ausnahmsweise geschlossen. Bei den 2x jährlich stattfindenden pädagogischen Wochenenden schließt das Leintal- Kinderhaus freitags bereits um 12.00 Uhr.

 

3.9 Zusätzliche Schließungstage können sich für das Leintal – Kinderhaus oder einzelne Gruppen zum Beispiel aus folgenden Anlässen ergeben: aufgrund von Krankheit, behördlicher Anordnungen, Verpflichtung zu Fortbildung, innerbetrieblicher Anlässe, Fachkräftemangel, baulicher und betrieblicher Mängel. Hiervon werden die Personensorgeberechtigten baldmöglichst umgehend unterrichtet.

 

 

 

4. Elternbeitrag

4.1. Der Monatsbeitrag wird vom Träger festgelegt. Den genauen Betrag entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Beiblatt, auf dem die soziale Staffelung der Elternbeiträge ersichtlich ist. Eine Änderung des Elternbeitrages bleibt vorbehalten. Der Elternbeitrag ist jeweils am Monatsanfang zu bezahlen. Das verbindliche Mittagessen für Ganztageskinder wird Tag genau abgerechnet.

 

Das Einzugsverfahren regelt der Träger. Der Elternbeitrag wird per Lastschrift auf das Konto der Gemeinde Frittlingen eingezogen.

Volksbank Rottweil:

Kontonummer:            191 060 003

Bankleitzahl:               642 901 20

IBAN:                          DE03642901200191060003

BIC:                            GENODES1VRW

 

Kreissparkasse Tuttlingen

Kontonummer:            800 406

Bankleitzahl:               643 500 70

IBAN:                          DE36643500700000800406

BIC:                            SOLADES1TUT

 

4.2 Da der Elternbeitrag eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten des Leintal-Kinderhauses darstellt, ist es auch während der Ferien, bei vorübergehender Schließung, bei längerem Fehlen und bis zur Wirksamkeit einer Kündigung voll zu bezahlen.

Für Kinder, die die Einrichtung zum Ende des Kindergartenjahres verlassen, insbesondere Schulkinder oder Kinder, die die Einrichtung wechseln, ist der Elternbeitrag bis zum Ende des Monats zu bezahlen, in dem die Schulferien beginnen. Wurde für die Schulanfänger eine Verlängerung des Betreuungsverhältnisses vereinbart, ist der Elternbeitrag bis zum Ende des Monats zu bezahlen, in den der Werktag fällt, welcher dem Tag der Einschulung vorausgeht.

 

4.3 In Härtefällen kann gemäß dem SGB eine Übernahme des Elternbeitrages beim Jugendamt / Sozialamt / Bürgermeisteramt beantragt werden.

 

4.4 Sollte es Personensorgeberechtigten nicht möglich sein, die Kinderhausgebühren zu leisten, kann die Gemeinde Frittlingen in begründeten Fällen auf schriftlichen Antrag den Beitrag ermäßigen.

 

5. Aufsicht

5.1 Das pädagogische Fachpersonal ist während den Öffnungszeiten des Leintal-Kinderhauses für die ihm anvertrauten Kinder verantwortlich.

 

5.2 Auf dem Weg zum und vom Leintal-Kinderhaus sind die Personensorgeberechtigtenfür ihre Kinder verantwortlich. Insbesondere tragen die Personensorgeberechtigten Sorge dafür, dass ihr Kind ordnungsgemäß vom Leintal-Kinderhaus abgeholt wird. Sie entscheiden durch eine schriftliche Erklärung (Einverständniserklärung – Nachhauseweg) gegenüber dem Träger, ob das Kind alleine nach Hause gehen darf. Sollte das Kind nicht von einem Personensorgeberechtigten bzw. einer eingetragenen Begleitperson (Einverständniserklärung – Abholung durch andere Begleitpersonen) abgeholt werden, ist eine gesonderte Benachrichtigung erforderlich.

 

5.3 Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übernahme des Kindes durch das pädagogische Fachpersonal in den Räumen des Leintal-Kinderhauses und endet mit einer Übergabe des Kindes in die Obhut eines Personensorgeberechtigten bzw. einer von den Personensorgeberechtigten beauftragten Person (Einverständniserklärung – Abholung durch andere Begleitpersonen). Haben die Personensorgeberechtigten erklärt, dass das Kind allein nach Hause gehen darf oder im Ausnahmefall zu einer Veranstaltung außerhalb der Einrichtung gehen darf, endet die Aufsichtspflicht, wenn das Kind das Leintal-Kinderhaus verlassen hat, d. h. die Ein-/Ausgangstür des Leintal – Kinderhaus passiert hat.

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5.4 Bei gemeinsamen Veranstaltungen wie z.B. Feste und Ausflüge sind die Personensorgeberechtigten aufsichtspflichtig, sofern vorher keine anderen Absprachen über die Wahrnehmung der Aufsicht getroffen wurden.

 

5.5 Für die Schulkinder erstreckt sich die Aufsichtspflicht auf die Zeit des Aufenthalts in der Einrichtung während der Betreuungszeiten. Für den Weg von und zur Einrichtung sind die Personensorgeberechtigten verantwortlich, ebenso für die Teilnahme an Veranstaltungen außerhalb der Einrichtung, die die Kinder mit dem erklärten Einverständnis der Personensorgeberechtigten besuchen.

 

6. Versicherungen

6.1 Die Kinder sind nach den Bestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 8 Abs. 2 SGB VII) gegen Unfall versichert:

- auf dem direkten Weg zum und vom Leintal-Kinderhaus

- während des Aufenthaltes im Leintal-Kinderhaus

- während aller Veranstaltungen des Leintal-Kinderhauses außerhalb seines Grundstückes (Spaziergang, Feste und dergleichen)

 

6.2 Alle Unfälle, die auf dem Weg vom und zum Leintal-Kinderhaus eintreten und eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind der Leiterin des Leintal- Kinderhauses sofort zu melden, damit die Schadensregulierung eingeleitet werden kann.

 

6.3 Für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe und Ausstattung der Kinder wird keine Haftung übernommen. Es wird daher empfohlen, diese Gegenstände mit dem Namen des Kindes zu kennzeichnen.

 

6.4 Im Übrigen gelten für den Umfang der Haftung und den Versicherungsschutz in kommunalen Kindergärten die jeweiligen Regelungen der Kommune.

 

7. Regelung in Krankheitsfällen oder sonstigen Fehltagen

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7.1 Für Regelungen in Krankheitsfällen, insbesondere zur Meldepflicht, zum Besuchsverbot bzw. bei der Wiederaufnahme des Kindes in die Einrichtung nach Krankheit, ist das Infektionsschutzgesetz maßgebend.

 

7.2 Über diese Regelung des Infektionsschutzgesetzes sind die Personensorgeberechtigten gemäß §34 Abs. 5 Satz 2IfSG zu belehren. Durch die Kenntnisnahme des Merkblattes erfolgt die Belehrung.

 

7.3 Das IfSG und die Regelungen im Leintal – Kinderhaus bestimmt unter anderem, dass Ihr Kind nicht in die Einrichtung gehen darf, wenn

·        es oder ein Familienmitglied an einer schweren Infektion erkrankt ist, wie z.B. Diphterie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und durch EHEC-Bakterien verursachter Brechdurchfall sowie bakterielle Ruhr.

·        eine Infektionskrankheit bei ihm oder einem Familienmitglied vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verläuft bzw. verlaufen kann, dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung, Meningokokken-Infektion, ansteckende Borkenflechte und Hepatitis.

·        es unter Krätzmilbenbefall oder Kopflausbefall leidet und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist.

·        es vor Vollendung des 6. Lebensjahr an einer infektiösen Magen – Darm – Erkrankung erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht besteht. Dies gilt auch, wenn ein Familienmitglied erkrankt ist.

 

7.4 Ausscheider von Cholera-, EHEC-, Diphterie-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr- Bakterien dürfen nur mit einer Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes unter Beachtung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen die Räume des Leintal – Kinderhaus betreten oder an Veranstaltungen teilnehmen.

 

7.5 Die Kinder sind auch mindestens 48 Stunden zu Hause zu behalten bei unspezifischen fiebrigen Erkältungskrankheiten, Erbrechen, Durchfall, Fieber u.ä..

 

7.6 Die Einrichtungsleitung kann zur Wiederaufnahme des Kindes eine schriftliche Erklärung der Sorgeberechtigten oder des Arztes verlangen, in der gemäß §34 Abs. 1 Infektionsschutzgesetzt bestätigt wird, dass nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung nicht mehr zu befürchten ist (Kopiervorlage Unbedenklichkeitserklärung) .

 

7.7 In besonderen Fällen werden ärztlich verordnete Medikamente, die eine Einnahme in der Einrichtung während der Betreuungszeit notwendig machen, im Kinderhaus verabreicht; dies allerdings nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zwischen dem Personensorgeberechtigten, den pädagogisch tätigen Mitarbeiter/innen und dem behandelnden Arzt (Vereinbarung über die Gabe von ärztlich verordneten Medikamenten).

 

8. Kleidung - Vesper

8.1 Die Kinder sollen zweckmäßige, zum Spielen oder Turnen geeignete Kleidung tragen, die verschmutzt werden kann (im Garten/Außenbereich oder beim kreativen Tun im Kinderhaus). Im Interesse der Kinder müssen ihre Sachen (Mützen, Jacken, Handschuhe, Vespertaschen und Turnschuhe) gekennzeichnet sein. Für Verluste, Verschmutzungen und Verwechslung der Garderobe oder sonstiger Gegenstände können Kinderhaus bzw. Träger keine Haftung übernehmen.

 

8.2 Die Kinder tragen im Leintal-Kinderhaus Hausschuhe, die gekennzeichnet sein sollten. Zum Turnen in der Turnhalle, im Mehrzweckraum des Leintal-Kinderhauses und zur Rhythmik benötigen die Kinder Turnschuhe und Turnkleidung.

 

8.3 Ihr Vesper bringen die Kinder in einem Rucksack bzw. einer Umhängetasche mit. Im Rahmen der Zahngesundheit und des Schulfruchtprogramms ist ein gesundes Vesper – keine Süßigkeiten – erwünscht. Die Kinder bekommen täglich frisches Obst und Gemüse zu ihrem Vesper angeboten. Wir bieten den Kindern täglich Mineralwasser aus unserem Mineralwasserspender an.

 

9. Sprechstunden

9.1 Das pädagogische Fachpersonal steht den Personensorgeberechtigten nach Vereinbarung zu Gesprächen zur Verfügung.

Wir bitten um Einhaltung dieser Sprechzeiten, um während der Öffnungszeit die Betreuung der Kinder nicht einschränken zu müssen.

Selbstverständlich gibt es bei uns Tür- und Angelgespräche sowie ein Abschlussgespräch nach der Eingewöhnungszeit, ein jährliches Entwicklungsgespräch sowie auch ein Abschlussgespräch zum Ende der Kinderhaus- bzw. Krippenzeit.

 

9.2 Für jede Art von Anregung ist die Einrichtung den Personensorgeberechtigten dankbar. Alle Beschwerden oder Fragen können an das pädagogische Fachpersonal oder direkt an die Leiterin des Leintal - Kinderhaus gerichtet werden. Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Personensorgeberechtigten können auch über den Elternbeirat dem Träger oder der Leitung des Leintal-Kinderhauses unterbreitet werden.

 

10. Personensorgeberechtigte und Elternbeirat

10.1 Voraussetzung für eine sich gegenseitig ergänzende Erziehung des Kindes ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Eltern und Leintal-Kinderhaus. Das pädagogische Fachpersonal wünscht deshalb, dass die Personensorgeberechtigten an Elternabenden und sonstigen Veranstaltungen des Leintal-Kinderhauses teilnehmen und die Sprechzeiten des pädagogischen Personals nutzen, um anstehende Fragen und Probleme zu besprechen.

 

10.2 Um zwischen Elternhaus und Leintal-Kinderhaus das notwendige Zusammenwirken sicherzustellen, wird ein Jahresprogramm erstellt. Es liegt im Interesse der Kinder, dass möglichst alle Personensorgeberechtigten regelmäßig an diesen Veranstaltungen teilnehmen. Die Personensorgeberechtigten sollen ihr Interesse auch durch die Mitverantwortung zeigen, und so an der Verwirklichung der Zielsetzung des Leintal- Kinderhauses mitwirken.

 

10.3 Die Personensorgeberechtigten wählen für jedes Betreuungsjahr den Elternbeirat nach den Richtlinien des Arbeits- und Sozialministeriums Baden-Württemberg über die Bildung und die Aufgaben der Elternbeiräte nach § 5 des Kindergartengesetzes (siehe Anlage). Die Elternbeiräte unterstützen die pädagogische Arbeit des Leintal-Kinderhausteams laut pädagogischer Konzeption und sind beratende Vermittler zwischen Team, Personensorgeberechtigte und Träger.

 

10.4 Zudem erhält die Elternschaft die Möglichkeit, zwei Vertreter in den kommunalen Ausschuss für Familie und Kinder zu entsenden.

 

11. Datenschutz

11.1 Zur Aufnahme des Kindes in das Leintal- Kinderhaus ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten erforderlich.

 

11.2  Personenbezogene Angaben, die im Zusammenhang mit Erziehung,  Bildung und Betreuung des Kindes in der Einrichtung erhoben oder  verwendet werden, unterliegen den Bestimmungen des Datenschutzes. Der Träger gewährleistet die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben.

 

11.3 Eine Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb der Einrichtung  ist nur zulässig, wenn eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis oder eine freiwillige schriftliche und zweckbestimmte Einwilligungserklärung der Personensorgeberechtigten vorliegt.

 

11.4 Die Erfassung der Daten zur Erstellung der Bildungs- und Entwicklungsdokumentation setzt das Einverständnis der Personensorgeberechtigten voraus. Die Einwilligung ist schriftlich abzugeben.

 

11.5 Ein Aushang, eine Weitergabe oder Veröffentlichung von Fotos des Kindes erfolgt nur mit schriftlicher Einwilligung durch die Personensorgeberechtigten.

 

11.6 Eine Veröffentlichung von Fotos des Kindes in Druckmedien und/oder im Internet erfolgt vorbehaltlich der schriftlichen Einwilligung durch die Personensorgeberechtigten.

 

11.7 Der Träger ist verpflichtet auf das Verlangen von Personensorgeberechtigten hin nach den für ihn geltenden Datenschutzbestimmungen, diesen zum Zeitpunkt einer Datenerhebung folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

 

a)     Die Dauer der Speicherung der Daten bzw. eine Erläuterung der Art und Weise, wie die Dauer festgelegt wird.

b)     Bestehen des Rechts auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit, Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung.

c)     Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde.

d)     Angaben über die gesetzlichen Grundlage, Erforderlichkeit bzw. der Folgen einer Verweigerung der Angaben.

 

11.8 Der Träger erhebt keine personenbezogenen Daten zum Kind ohne die Einwilligung der Personensorgeberechtigten. Allerdings muss er sich das Recht vorbehalten, den Vertrag über den Besuch des Leintal – Kinderhaus aus wichtigem Grund (ohne Einhaltung einer Frist) zu kündigen, falls ohne die hierfür erforderlichen Daten die Sicherheit und Gesundheit des Kindes (zum Beispiel bei Unfällen, plötzlichen Erkrankungen) nicht jederzeit sichergestellt werden kann, oder die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages nicht gewährleistet ist.

 

11.9 Schwere Datenschutzverstöße, wie der Verlust von Datenträgern bzw. Sozialdaten, werden dokumentiert und der zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet.

 

12. Verbindlichkeit

Diese Nutzungsordnung und der Antrag zur Aufnahme in das Leintal-Kinderhaus werden den Personensorgeberechtigten bei der Anmeldung ausgehändigt und durch deren Unterschrift als verbindlich anerkannt. Dadurch wird ein Vertragsverhältnis zwischen dem Träger des Leintal-Kinderhauses – der Gemeinde Frittlingen - und den Personensorgeberechtigten begründet. Die Anlagen sind Bestandteile dieser Nutzungsordnung.

 

 

12. Inkrafttreten

Diese Änderung der Nutzungsordnung tritt nach Beratung des Gemeinderats der Gemeinde Frittlingen mit Wirkung vom 1.07.2020 in Kraft.

 

Gez. Dominic Butz

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